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mccom
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 02-2016)

der media cube communications GmbH, im Folgenden kurz MCCOM genannt.

 

1. Geltung
1.1. Vertragsgrundlagen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur bei Geschäften mit Unternehmern.
MCCOM schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger zum Angebot gehöriger schriftlicher Preislisten und Produktbeschreibungen, sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen MCCOM und dem jeweiligen Auftraggeber in der dann gültigen Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Zukünftige Änderungen. Änderungen der Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MCCOM werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht.
1.3. Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Leistungsbeschreibungen werden selbst bei Kenntnis von MCCOM nur dann wirksam, wenn diese von MCCOM angenommen werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende Rechtstexte werden selbst bei Kenntnis von MCCOM nur dann wirksam, wenn diese von MCCOM mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht MCCOM der Einbeziehung von Rechtstexten des Auftraggebers ausdrücklich. Die bloße Annahme von Leistungsbeschreibungen des Auftraggebers durch MCCOM bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Rechtstexte beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
1.5. Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Preislisten und Produktbeschreibungen sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MCCOM gelten diese in der genannten Reihenfolge. Das individuelle Angebot geht also allen anderen Vertragselementen vor.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von MCCOM und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von MCCOM vor.
1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss
2.1. Angebot durch MCCOM. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von MCCOM an den Auftraggeber. Die Angebote von MCCOM sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei MCCOM gebunden.
2.2. Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber ausnahmsweise unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von MCCOM, einen Auftrag an MCCOM, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei MCCOM gebunden.
2.3. Annahme durch MCCOM. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch MCCOM zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass MCCOM z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass MCCOM den Auftrag annimmt.
2.4. Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündbar.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung von MCCOM.
3.2. Fachgerechte Leistung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat MCCOM bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
3.3. Fremdleistungen. MCCOM ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
3.4. Vereinbarte Fremdleistungen. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), ist MCCOM berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.
Bei vereinbarten Fremdleistungen sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von MCCOM.
Soweit bei vereinbarten Fremdleistungen für diese Fremdleistungen zwischen MCCOM und dem Auftraggeber keine besondere Leistungsbeschreibungen bzw. keine besonderen Rechtstexte vereinbart wurden, gelten im Fall der Beauftragung des Dritten im Namen von MCCOM die Leistungsbeschreibung des Dritten, im Fall der Beauftragung im Namen des Kunden die Leistungsbeschreibung und die Rechtstexte des Dritten auch für den Auftraggeber.
Soweit die Laufzeit vereinbarter Fremdleistungen vereinbarungsgemäß über die Laufzeit des Vertrages zwischen MCCOM und dem Auftraggeber hinausgeht, hat der Auftraggeber bei im Namen bzw. auf Rechnung von MCCOM beauftragten Fremdleistungen nach Ende der Laufzeit des Vertrages zwischen MCCOM und dem Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
3.5. Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist MCCOM berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.6. Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist MCCOM berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
3.7. Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei MCCOM bestellten oder MCCOM zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist MCCOM berechtigt, Lagerkosten zu verrechnen sowie die Leistungen nach drei Monaten zu entsorgen und die Entsorgungskosten zu verrechnen.
3.8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat unverzüglich MCCOM alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch MCCOM erforderlich sind. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch MCCOM bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den MCCOM dadurch entstehenden Zeitaufwand und für die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung nach Wahl von MCCOM.
Wird MCCOM von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber MCCOM zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
3.9. Prüfpflichten von MCCOM. MCCOM haftet nur dafür, dass die von MCCOM erstellten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind.
MCCOM hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch MCCOM erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Soweit MCCOM auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens MCCOM Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von MCCOM gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
3.10. Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen MCCOM bzw. deren Lizenzgebern zu.
Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im vereinbarten Umfang zu nutzen.
Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch.
Allfällige Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von MCCOM sind, sind vom Auftraggeber einzuhalten.
3.11. Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat MCCOM auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
3.12. Referenz. MCCOM ist berechtigt, auf allen von MCCOM für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf MCCOM und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von MCCOM Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden.

4. Sonderbestimmungen für spezielle Leistungsarten
4.1. Wartung. Soweit die Leistungen von MCCOM Wartungsarbeiten oder ähnliches beinhalten, schuldet MCCOM keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.
4.2. Datensicherung. Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch MCCOM, verantwortlich.
4.3. Remote-Monitoring. Soweit MCCOM Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Kunden einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, haftet MCCOM für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme nicht.
4.4. Domainregistrierung. Soweit die Leistungen von MCCOM die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. MCCOM schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch MCCOM nicht beeinflussbaren, Faktoren abhängt.
4.5. Hosting. Soweit die Leistungen von MCCOM das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet MCCOM keine bestimmte Ausfalls- oder Datensicherheit, sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Levels vereinbart sind.
4.6. Suchmaschinenoptimierung Soweit die Leistungen von MCCOM Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet MCCOM lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Zielen geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.
4.7. App-Programmierung: Soweit die Leistungen von MCCOM die Programmierung von Apps beinhalten, schuldet MCCOM nur die Ausführung anhand der zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Regeln der App-Stores bzw. eventueller zum Zeitpunkt der Angebotslegung für den angebotenen Zeitpunkt der Fertigstellung bereits fixierten Regeländerungen der App-Stores. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.
4.8. Grafik Soweit die Leistungen von MCCOM die Anfertigung von Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Kunden nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.
4.9. Druck Soweit die Leistungen von MCCOM die Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der Auftraggeber Druckdaten zu liefern, die den Anforderungen von MCCOM entsprechen.
Der Auftraggeber hat technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei der Farbe und dem Material zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. Im Fall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die Erreichung dieser Vorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen.
Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.
Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. MCCOM ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.

5. Termine
5.1. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für MCCOM unvorhersehbare Verzögerungen bei MCCOM oder ihren Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat MCCOM den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5.2. Nachfrist. Die Nichteinhaltung von Fristen bzw. Terminen berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen, wenn dieser MCCOM schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat.

6. Honorar
6.1. Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von MCCOM in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
6.2. Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge von MCCOM sind unverbindlich.
Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat MCCOM den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
6.3. Pflichtenhefte. Die Erstellung eines Pflichtenheftes durch MCCOM ist grundsätzlich kostenpflichtig.
6.4. Zusatzleistungen. Alle Leistungen von MCCOM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
6.5. Kostenvorschuss. MCCOM ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.
6.6. Teilleistungen. MCCOM ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.
6.7. Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von MCCOM ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt MCCOM trotzdem das vereinbarte Honorar. MCCOM muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen.
6.8. Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist MCCOM berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie die Inflation, der Verbraucherpreisindex, die Kollektivvertragsabschlüsse sowie von ähnlichen, von MCCOM nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.
Auch sonst ist MCCOM berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 10% erhöhen, ohne dass dies von MCCOM beeinflussbar ist.

7. Zahlung
7.1. Fälligkeit und Zahlbarkeit. Die Rechnungen von MCCOM sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
7.2. Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von MCCOM an den von ihr gelieferten Waren als vereinbart.
7.3. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von MCCOM aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von MCCOM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ausgeschlossen.
7.4. Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
7.5. Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann MCCOM sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist MCCOM berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist MCCOM auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben. In diesem Fall ist MCCOM berechtigt, die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann MCCOM selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
7.6. Ratenzahlung. Soweit MCCOM und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

8. Geheimhaltungsverpflichtung & Abwerbeverbot
8.1. Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über MCCOM, deren Projekte und deren Kunden geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 25.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
8.2. Abwerbeverbot. Der Auftraggeber darf keine Kunden oder Mitarbeiter von MCCOM abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 25.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

9. Haftung
9.1. Gewährleistung. Das Recht auf Gewährleistung ist auf 6 Monate und das Recht zum Gewährleistungs-Regress auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt.
9.2. Rügeverpflichtung. Der Auftraggeber hat nach Übergabe von Leistungen oder nach Anforderung einer Zwischenabnahme einer Teilleistung durch XXXXX die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 14 Tagen jedenfalls hinsichtlich der Menge, der Gestaltung, der grundlegenden Funktionalität und der inhaltlichen Richtigkeit zu prüfen und schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel schriftlich zu rügen.
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Ausführung der Leistung durch XXXXX erst nach erfolgter Freigabe erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme oder bei vorheriger Verwendung der Leistungen im Echtbetrieb gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.
Verdeckte Mängel, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch innerhalb von 6 Monate ab Übergabe auftauchen, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel anzuführen.
Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
9.3. Mängelbehebung. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge des Auftraggebers werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber MCCOM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
Dem Auftraggeber steht nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung nach Wahl von MCCOM zu. MCCOM ist berechtigt, die Verbesserung bzw. den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese Maßnahmen unmöglich sind oder wenn diese Maßnahmen einerseits für MCCOM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind und andererseits der Mangel für den Auftraggeber  keine wesentliche Einschränkung darstellt. Ausschließlich in diesen Fällen steht dem Auftraggeber eine entsprechende Preisminderung zu.
9.4. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
9.5. Schadenersatz. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, ausgenommen bei Personenschäden, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MCCOM beruhen.
Schadensersatzansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
9.6. Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von MCCOM ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

10. Vorzeitige Auflösung auf wichtigem Grund
10.1. Wichtige Gründe. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der andere Vertragspartner fortgesetzt, trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen, zumindest vierzehntägigen Nachfrist zur Behebung des Vertragsverstoßes aus von diesem zu vertretenden Gründen gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrags verstößt.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort, Gefahrenübergang. Erfüllungsort ist der Sitz von MCCOM. Bei Versand geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald MCCOM die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat.
11.2. Anzuwendendes Recht. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und MCCOM ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.3. Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen MCCOM und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. MCCOM ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von MCCOM und des Auftraggebers berechtigt.